Fassung 2026-09-24 · gültig ab 24. September 2026

Partnervereinbarung

Fassung 2026-09-24, gültig ab 24. September 2026.

Diese Vereinbarung ergänzt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters. Bei Widersprüchen geht sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Partnerverhältnis vor; der Auftragsverarbeitungsvertrag geht beiden vor.


§ 1 Vertragspartner, Geltungsbereich und die zwei Wege

(1) Diese Vereinbarung gilt zwischen Rubel Trading Company GmbH, Gebrüder-Meyer-Straße 6, 32758 Detmold, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Lemgo unter HRB 10005, vertreten durch den Geschäftsführer Jerome Rubel, USt-IdNr. DE333859817 — nachfolgend Anbieter — und dem Partner. Der Anbieter betreibt den Dienst unter der Marke Telofy.

(2) Partner kann nur sein, wer bei Abschluss dieser Vereinbarung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB) und seinen Sitz in Deutschland hat. Ein Widerrufsrecht besteht nicht. Der Partner sichert die Richtigkeit seiner Angaben zu und hält sie im Partnerbereich aktuell.

(3) Es gibt zwei Wege. Beide können nebeneinander genutzt werden; die Wahl fällt je Endkunde, nicht je Partner:

  • Weg A — Vermitteln. Der Endkunde schließt den Vertrag mit dem Anbieter und zahlt dessen Listenpreis. Der Partner erhält eine laufende Provision nach § 8. Er braucht dafür keine eigenen Vertragsbedingungen, keinen eigenen Auftragsverarbeitungsvertrag und zahlt keine Gebühr.
  • Weg B — eigene Marke. Der Partner ist Vertragspartner seines Endkunden, kauft beim Anbieter zum Rabatt nach § 4 ein, setzt seinen Preis nach § 5 selbst und rechnet über sein eigenes Konto beim Zahlungsdienst ab. Dafür gelten zusätzlich die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12.

(4) Die Wahl je Endkunde bindet. Ein Wechsel des Weges für einen bereits aktiven Endkunden ist keine Einstellung, sondern eine Vertragsänderung: ein Vertrag endet, ein anderer beginnt, und die Rollen im Datenschutz ändern sich. Er ist zum Ende der Laufzeit des betroffenen Endkunden möglich und bedarf der Textform beider Seiten.

(5) Vertragsschluss durch Registrierung. Der Partner registriert sich selbst im Partnerbereich unter telofy.app. Er gibt Name, Firma und E-Mail-Adresse an, bestätigt diese Vereinbarung und weist die E-Mail-Adresse durch Eingabe des zugesandten Codes nach. Mit dem Nachweis kommt die Vereinbarung zustande, und der Partner erhält seinen Zugang, seinen Partner-Code und seinen Partner-Link. Eine gesonderte Freischaltung durch den Anbieter findet nicht statt. Die zugestimmte Fassung wird mit Versionsangabe, Zeitpunkt, IP-Adresse und Browserkennung festgehalten.

(6) Wahl des Weges B. Den Weg B wählt der Partner, indem er in seinem Partnerbereich die eigene Marke einschaltet und dabei das Zahlungsmittel für die Monatsgebühr nach § 3 hinterlegt. Ab diesem Zeitpunkt gelten die §§ 3 bis 7 und 9 bis 12. Seine Endkunden können sich über seine Adresse registrieren, sobald seine eigenen Vertragsbedingungen und seine Datenschutzerklärung hinterlegt sind, sein Konto beim Zahlungsdienst Zahlungen zulässt und mindestens ein Tarif mit vollständigem Preis angelegt ist. Der Partnerbereich zeigt ihm, was davon noch fehlt.


§ 2 Leistungen des Anbieters an den Partner

(1) In beiden Wegen stellt der Anbieter dem Partner den Partnerbereich zur Verfügung: Übersicht, Kennzahlen, Abrechnung und die Belege nach § 8.

(2) Im Weg B stellt der Anbieter dem Partner darüber hinaus zur Verfügung:

  • die Plattform samt Portal für dessen Endkunden,
  • die Anzeige unter der Marke des Partners (Name, Logo, Farbe),
  • die Einrichtung einer eigenen Adresse (Domain) für das Portal seiner Endkunden,
  • die Einrichtung einer eigenen Absenderadresse für E-Mails an seine Endkunden, nach Nachweis der Absenderdomain,
  • Vorlagen für die Verträge mit seinen Endkunden,
  • Vorführminuten je Monat im jeweils im Partnerbereich ausgewiesenen Umfang.

(3) Solange eine Absenderdomain nicht nachgewiesen ist, versendet der Anbieter weiter unter seiner eigenen Adresse. Grund ist die Zustellbarkeit: eine Nachricht von einer nicht nachgewiesenen Domain landet im Spam, und ein Anmeldecode im Spam ist für den Endkunden schlimmer als ein fremder Absender.

(4) Ein Anspruch auf einen bestimmten Funktionsumfang der Plattform besteht nicht. Wesentliche Änderungen kündigt der Anbieter mit angemessener Frist in Textform an. Für die Verfügbarkeit des Dienstes gegenüber den Endkunden gilt § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


§ 3 Monatsgebühr im Weg B

(1) Für den Weg B zahlt der Partner eine Monatsgebühr von 199 Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie ist für jeden Partner gleich und unabhängig von der Zahl seiner Endkunden.

(2) Die Gebühr läuft ab dem Einschalten der eigenen Marke nach § 1 Absatz 6 und wird monatlich im Voraus eingezogen. Freimonate oder eine aufgeschobene Gebühr werden nicht gewährt. Wer nur vermittelt (Weg A), zahlt keine Gebühr.

(3) Einzug. Der Partner hinterlegt beim Einschalten der Marke ein Zahlungsmittel — Kreditkarte oder SEPA-Lastschrift — über den Zahlungsdienst des Anbieters (Stripe). Mit der Hinterlegung erteilt er die erforderliche Ermächtigung. Zahlungen per Überweisung werden nicht angeboten.

(4) Ohne hinterlegtes Zahlungsmittel keine Einrichtung. Solange kein Zahlungsmittel hinterlegt ist oder die Gebühr nach § 7 Absatz 2 offen ist, kann der Partner in seinem Bereich keine Endkunden unter seiner Marke anlegen und weder Marke, Preise, Adresse noch Rechtstexte ändern. Sein Vermittlungsgeschäft nach Weg A, sein Profil und seine Belege bleiben davon unberührt. Bestehende Endkunden werden weiter bedient.

(5) Ausschalten der Marke. Der Partner kann die eigene Marke zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats ausschalten, wenn kein Endkunde mehr unter seiner Marke aktiv ist. Die Gebühr endet mit dem Abrechnungsmonat, für den sie zuletzt eingezogen wurde. Laufen noch Endkunden unter seiner Marke, gilt § 11.

(6) In der Gebühr enthalten sind die Leistungen nach § 2 Absatz 2. Nicht enthalten sind die Entgelte für die Tarife seiner Endkunden (§ 4).


§ 4 Einkaufspreis, Rabatt und Preisänderungen

(1) Der Partner kauft jeden Tarif zu einem Rabatt von 25 Prozent auf den jeweils gültigen Listenpreis des Anbieters ein (Einkaufspreis). Mehrminuten über dem Kontingent werden zum jeweils ausgewiesenen Satz des Anbieters abgerechnet.

(2) Die Preisgarantie hängt am Endkunden, nicht am Partner. Für jeden Endkunden gilt der Einkaufspreis, der am Tag seiner Aktivierung galt, für dessen Laufzeit fort. Neue Endkunden erhalten den jeweils aktuellen Einkaufspreis.

(3) Ventil. Erhöht ein Vorlieferant des Anbieters seine Preise erheblich, darf der Anbieter mit einem Vorlauf von einem Monat in Textform auch die Einkaufspreise bereits aktiver Endkunden anheben. In diesem Fall darf der Partner die betroffenen Endkundenverhältnisse zum Anbieter fristlos beenden. Beides gilt nur zusammen.


§ 5 Preise des Partners gegenüber seinen Endkunden

(1) Der Partner setzt den Monatspreis und den Preis je Mehrminute für seine Endkunden selbst. Eine Bindung an die Liste des Anbieters besteht nicht.

(2) Einzige Grenze: Sein Preis darf den Einkaufspreis nach § 4 nicht unterschreiten. Der Grund ist technisch und wird im Portal geprüft: Bei der Zielbelastung nach § 6 wird der Betrag seines Endkunden belastet, und der Anteil des Anbieters geht davon ab; läge der Preis darunter, ließe sich die Aufteilung nicht ausführen.

(3) Verkauft der Partner seinen Endkunden längere Bindungen, als er selbst beim Anbieter eingeht, trägt er das Risiko daraus; im umgekehrten Fall ebenso.


§ 6 Geldweg im Weg B

(1) Die Rechnung an den Endkunden wird über das mit dem Zahlungsdienst verbundene Konto des Partners abgewickelt. Auf Rechnung und Kontoauszug seines Endkunden steht der Name des Partners.

(2) Vom belasteten Betrag behält der Anbieter je Rechnung seinen Anteil ein: den Einkaufspreis nach § 4 nebst dem Satz für Mehrminuten. Der Rest fließt dem Partner zu. Eine gesonderte Rechnung des Anbieters an den Partner über diesen Anteil ergeht nicht; der Anbieter stellt dem Partner die Aufstellung nach Absatz 6 zur Verfügung.

(3) Bleibt der Eintrag des genauen Betrages aus technischen Gründen aus, gilt ersatzweise der am Abonnement hinterlegte Prozentsatz. Er wird aus dem Tarif gerechnet und führt nie zu einem höheren Anteil des Anbieters.

(4) Was der Partner trägt: Die Gebühren des Zahlungsdienstes sowie das Risiko aus Rückbuchungen und Erstattungen gegenüber seinen Endkunden. Zahlt ein Endkunde nicht, erhält weder der Partner noch der Anbieter für diesen Zeitraum Geld; der Anteil des Anbieters hängt an der Zahlung, nicht an einer Forderung.

(5) Umsatzsteuer gegenüber seinen Endkunden. Die Rechnung wird im Namen des Partners ausgestellt; er schuldet daraus die Umsatzsteuer. Er richtet deshalb in seinem eigenen Konto beim Zahlungsdienst die Steuerberechnung ein und hinterlegt seine steuerliche Registrierung. Unterbleibt das, weist seine Rechnung keine Umsatzsteuer aus, und er schuldet sie gleichwohl. Der Anbieter kann diese Einrichtung weder für ihn vornehmen noch nachholen; seine eigene Registrierung gilt für die Rechnungen des Partners nicht.

(6) Der Partner erhält im Partnerbereich je Monat eine Aufstellung: was seine Endkunden gezahlt haben, was davon dem Anbieter zustand und was ihm verblieben ist.


§ 7 Zahlungsverzug und Verrechnung im Weg B

(1) Stufe 1 — Mahnung. Bleibt der Einzug der Monatsgebühr erfolglos, wiederholt der Zahlungsdienst den Einzug und mahnt den Partner. Der Partner trägt die gesetzlichen Verzugszinsen.

(2) Stufe 2 — Schreibsperre. Ist die Gebühr 14 Tage nach dem ersten erfolglosen Einzug nicht ausgeglichen, kann der Anbieter den Weg-B-Bereich des Partners schreibsperren: keine neuen Endkunden unter seiner Marke, keine Preis-, Marken-, Adress- und Rechtstextänderungen. Bestehende Endkunden werden weiter bedient; ihre Telefonie bleibt unberührt. Das Vermittlungsgeschäft nach Weg A bleibt unberührt.

(3) Stufe 3 — Verrechnung. Ist die Gebühr 21 Tage nach dem ersten erfolglosen Einzug nicht ausgeglichen, ist der Anbieter berechtigt, fällige Forderungen aus der Monatsgebühr mit Beträgen zu verrechnen, die ihm nach § 6 Absatz 2 aus Rechnungen der Endkunden des Partners zustehen oder zufließen, sowie mit fälligen Provisionen des Partners nach § 8. Die Verrechnung ist je Rechnung auf deren Betrag begrenzt und wird in der Aufstellung nach § 6 Absatz 6 beziehungsweise in der Gutschrift nach § 8 ausgewiesen. Soweit verrechnet wird, stellt der Anbieter die offene Gebührenforderung beim Zahlungsdienst als außerhalb beglichen fest; eine doppelte Inanspruchnahme des Partners findet nicht statt.

(4) Stufe 4 — Stilllegung. Ist die Gebühr 30 Tage nach Beginn der Stufe 2 nicht ausgeglichen und auch nicht nach Absatz 3 getilgt, kann der Anbieter den Partner stilllegen. Für die Folgen gilt § 12.

(5) Was nicht geschieht. Der Anbieter schaltet die Telefonie der Endkunden des Partners wegen dessen Zahlungsverzugs nicht ab. Sie haben bezahlt und sind an dem Verhältnis zwischen Anbieter und Partner nicht beteiligt.

(6) Der Partner ist zur Aufrechnung gegen Forderungen des Anbieters nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


§ 8 Provision im Weg A

(1) Höhe. Für jeden dem Partner nach Absatz 3 zugeordneten Endkunden, der einen Vertrag mit dem Anbieter schließt, erhält der Partner 20 Prozent der von diesem Endkunden an den Anbieter tatsächlich gezahlten Entgelte ohne Umsatzsteuer (Monatsentgelt des Tarifs und Entgelte für Mehrminuten), laufend für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen Anbieter und Endkunde und längstens bis zum Ende dieser Vereinbarung. Einrichtungsgebühren, Rufnummernentgelte und Gutschriften, die der Anbieter dem Endkunden erteilt, sind keine Bemessungsgrundlage.

(2) Zweite Stufe. Sind dem Partner zehn oder mehr gleichzeitig zahlende Endkunden zugeordnet, beträgt der Satz 25 Prozent. Der Satz wird für jede bezahlte Rechnung zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs bestimmt und in der Gutschrift festgeschrieben; sinkt die Zahl später unter zehn, gilt für neue Zahlungseingänge wieder der Satz nach Absatz 1. Ein individuell in Textform vereinbarter höherer Satz geht vor.

(3) Zuordnung. Der Partner erhält einen persönlichen Partner-Code und einen Partner-Link. Ein Endkunde wird dem Partner zugeordnet, wenn er

  • sich über den Partner-Link beim Anbieter registriert,
  • den Partner-Code bei der Registrierung oder bei der Tarifwahl eingibt oder
  • vom Partner nach Absatz 3a gemeldet wurde und sich innerhalb der Schutzfrist registriert.

Liegt für den Endkunden eine wirksame Meldung nach Absatz 3a vor, geht sie einem Partner-Link oder Partner-Code eines anderen Partners vor. Es zählt die erste Zuordnung; eine spätere Umzuordnung zu einem anderen Partner findet nicht statt. Nicht zugeordnet werden:

  • Konten des Partners selbst, seiner Inhaber, Mitarbeiter oder mit ihm verbundener Unternehmen,
  • Endkunden, die im Zeitpunkt der Registrierung bereits Kunde des Anbieters sind oder waren,
  • Endkunden, die bereits einem anderen Partner zugeordnet sind,
  • Endkunden, die der Partner unter seiner eigenen Marke nach Weg B betreut.

(3a) Meldung von Endkunden. Der Partner kann im Partnerbereich Endkunden, die er betreut, unter Angabe des Unternehmensnamens und einer E-Mail-Adresse melden. Die Meldung ist 90 Tage ab ihrer Abgabe wirksam (Schutzfrist) und endet danach von selbst; eine erneute Meldung ist dann zulässig, sofern der Endkunde nicht inzwischen von einem anderen Partner gemeldet wurde. Für die Zuordnung maßgeblich ist die E-Mail-Adresse, unter der sich der Endkunde registriert: Sie muss mit der gemeldeten Adresse übereinstimmen oder derselben Domain angehören. Bei Adressen allgemeiner E-Mail-Anbieter (etwa gmail.com, web.de, t-online.de) zählt nur die genaue Adresse. Für denselben Endkunden gilt nur die zuerst abgegebene wirksame Meldung. Nicht gemeldet werden können die Endkunden, die nach Absatz 3 nicht zugeordnet werden, sowie Adressen und Domains des Partners selbst. Der Anbieter kann die Zahl gleichzeitig wirksamer Meldungen je Partner begrenzen; derzeit sind es 100. Mit dem Ende dieser Vereinbarung enden alle noch wirksamen Meldungen; die Provision für bereits zugeordnete Endkunden richtet sich nach § 11. Für den Umgang mit den gemeldeten Daten gilt § 14 Absatz 3a. Missbräuchliche Meldungen – insbesondere von Unternehmen, zu denen der Partner keine Geschäftsbeziehung hat – sind unzulässig; § 8a Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Entstehung. Die Provision entsteht erst mit dem Zahlungseingang beim Anbieter. Wird eine Zahlung ganz oder teilweise zurückgebucht oder erstattet, entfällt die darauf entfallende Provision; bereits abgerechnete Beträge werden mit der nächsten Gutschrift verrechnet. Ergibt sich dadurch ein negativer Saldo, wird er in den Folgemonat übertragen.

(5) Abrechnung im Gutschriftverfahren. Die Provision wird vom Anbieter abgerechnet (Gutschrift im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG); der Partner stimmt diesem Verfahren mit Abschluss dieser Vereinbarung zu. Der Anbieter erstellt zu Beginn jedes Monats für den abgeschlossenen Vormonat eine Gutschrift mit fortlaufender Nummer und Einzelaufstellung der zugrunde liegenden Zahlungseingänge, stellt sie im Partnerbereich bereit und übersendet sie an die E-Mail-Adresse des Partners. Die Gutschrift weist die gesetzliche Umsatzsteuer aus, es sei denn, der Partner hat in seinem Profil angegeben, dass er Kleinunternehmer im Sinne des § 19 UStG ist; für die Richtigkeit dieser Angabe und ihrer Änderung ist der Partner verantwortlich. Widerspricht der Partner einer Gutschrift nicht innerhalb von vier Wochen nach Bereitstellung in Textform, gilt sie als anerkannt; ein Widerspruch entzieht der Gutschrift die Wirkung als Abrechnungsbeleg, bis die Abweichung geklärt ist.

(6) Angaben des Partners. Eine Gutschrift wird nur erstellt, wenn der Partner in seinem Profil Firmierung, Anschrift sowie Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Angabe als Kleinunternehmer hinterlegt hat. Bis dahin bleiben entstandene Provisionen stehen und werden mit der ersten Gutschrift nach Vervollständigung abgerechnet.

(7) Auszahlung. Die Auszahlung erfolgt über den Zahlungsdienst des Anbieters (Stripe) auf das vom Partner dort verbundene Auszahlungskonto. Der Partner richtet dieses Konto im Partnerbereich ein; dabei gelten die Nutzungsbedingungen des Zahlungsdienstes für verbundene Konten, denen der Partner dort zustimmt. Es gilt eine Mindestauszahlung von 50 Euro (Bruttobetrag der Gutschrift); geringere Beträge werden in den Folgemonat übertragen und in der nächsten Gutschrift als Übertrag ausgewiesen. Ist kein Auszahlungskonto eingerichtet, wird der Gutschriftbetrag nicht ausgezahlt, bleibt dem Partner aber gutgeschrieben und wird mit dem nächsten monatlichen Lauf nach Einrichtung ausgezahlt. Gutgeschriebene Beträge werden nicht verzinst. Die Auszahlung erfolgt in Euro; Gebühren des Zahlungsdienstes für die Auszahlung trägt der Partner.

(8) Steuern. Der Partner ist für die Versteuerung seiner Provision verantwortlich.

(9) Rechtsstellung. Der Partner ist Tippgeber. Er ist nicht ständig mit der Vermittlung betraut, nicht zum Abschluss oder zur Vermittlung von Verträgen im Namen des Anbieters bevollmächtigt und tritt gegenüber Endkunden nicht als Vertreter des Anbieters auf. Ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB besteht nicht. Über den Vertragsinhalt zwischen Anbieter und Endkunde (Tarif, Laufzeit, Zahlungsverhalten) erfährt der Partner nur, was er zur Prüfung seiner Provision braucht (§ 14 Absatz 3).


§ 8a Werbung und Verhalten des Partners im Weg A

(1) Der Partner wirbt für den Dienst nur auf lautere Weise. Insbesondere ist ihm untersagt:

  • Werbung gegenüber Personen, die nicht eingewilligt haben, per Telefon, E-Mail, Messenger oder Fax (§ 7 UWG), sowie jede Form von unerwünschten Massennachrichten,
  • irreführende Angaben über den Dienst, seine Preise, seinen Funktionsumfang oder das Verhältnis des Partners zum Anbieter,
  • das Versprechen von Preisnachlässen, Freimonaten oder Leistungen, die der Anbieter nicht anbietet,
  • die Nutzung der Marke Telofy, des Namens des Anbieters oder seiner Domains als eigene Kennzeichen, in Domains, Nutzernamen oder als Suchbegriff in bezahlter Suchwerbung; zulässig ist der Hinweis „Telofy-Partner",
  • das Setzen des Partner-Links auf Seiten mit rechtswidrigen Inhalten,
  • die Eingabe des Partner-Codes in fremde Konten, Anreize für Endkunden zur Falschangabe sowie jede technische Beeinflussung der Zuordnung.

(2) Verstößt der Partner gegen Absatz 1, kann der Anbieter den Partner-Code sperren und Zuordnungen, die auf dem Verstoß beruhen, aberkennen; darauf entfallende, noch nicht ausgezahlte Provisionen verfallen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

(3) Der Partner stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Werbung des Partners unter Verstoß gegen Absatz 1 beruhen, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung.


§ 9 Pflichten des Partners im Weg B

(1) Datenschutzkette. Im Weg B ist der Endkunde Verantwortlicher, der Partner Auftragsverarbeiter und der Anbieter Unterauftragsverarbeiter. Der Partner schließt mit jedem seiner Endkunden einen eigenen Auftragsverarbeitungsvertrag, der den Anbieter namentlich als Unterauftragsverarbeiter nennt.

(2) Teilt der Anbieter eine Änderung seiner Unterauftragsverarbeiter mit, gibt der Partner diese Information unverzüglich an seine Endkunden weiter.

(3) Der Hinweis auf das KI-System am Gesprächsbeginn darf nicht geändert, gekürzt oder abgeschaltet werden, auch nicht unter der Marke des Partners. Er ist gesetzliche Pflicht, keine Gestaltung.

(4) Der Partner darf nicht behaupten, er betreibe die Sprachverarbeitung selbst. Eine solche Angabe machte seinen eigenen Auftragsverarbeitungsvertrag unrichtig.

(5) Ein Weiterverkauf an einen weiteren Wiederverkäufer bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters in Textform. Ohne sie reißt die Datenschutzkette.

(6) Erste Ansprechstelle für den Endkunden ist der Partner. Der Anbieter antwortet dem Partner, nicht dessen Endkunden.

(7) Der Partner weist seine Endkunden auf bevorstehende Laufzeitenden und Kündigungsfristen hin, so wie der Anbieter ihn nach § 11 Absatz 3 hinweist.

(8) Der Partner ist verpflichtet, Daten seiner Endkunden selbst exportieren und löschen zu können; der Anbieter stellt die dafür nötigen Funktionen bereit.

(9) Die eigenen Vertragsbedingungen und die Datenschutzerklärung, die der Partner für seine Endkunden hinterlegt, müssen mit dieser Vereinbarung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters und dem Auftragsverarbeitungsvertrag vereinbar sein. Der Anbieter prüft sie nicht und übernimmt für sie keine Verantwortung.


§ 10 Marke, Adresse und Absender

(1) Der Partner darf die ihm bereitgestellten Flächen mit seiner eigenen Marke versehen. Er sichert zu, dass ihm die Rechte an Name, Logo und Kennzeichen zustehen, und stellt den Anbieter von Ansprüchen Dritter frei.

(2) Der Partner darf die Marke, den Namen und die Domains des Anbieters nicht als eigene Kennzeichen verwenden und keine Adresse einrichten, die den Eindruck erweckt, sie gehöre zum Anbieter.

(3) Der Anbieter darf den Partner nach dessen vorheriger Zustimmung als Referenz nennen.


§ 11 Laufzeit, Kündigung und Auslauf

(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Kündigung. Solange die eigene Marke nicht eingeschaltet ist und kein Endkunde unter der Marke des Partners aktiv ist, kann jede Seite mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen. Ist die Marke eingeschaltet oder ist ein Endkunde unter der Marke des Partners aktiv, beträgt die Frist für beide Seiten drei Monate zum Monatsende.

(3) Der Anbieter weist den Partner mit eingeschalteter Marke spätestens einen Monat vor Beginn der Kündigungsfrist auf Laufzeitende und Frist hin.

(4) Auslaufzeit im Weg B. Nach Wirksamwerden einer Kündigung laufen alle bestehenden Endkundenverhältnisse drei Monate unverändert weiter. Der Partner zahlt in dieser Zeit die Monatsgebühr und die Einkaufspreise weiter.

(5) In der Auslaufzeit darf jeder Endkunde des Partners einen Direktvertrag mit dem Anbieter zum jeweiligen Listenpreis schließen.

(6) Übernahmepflicht mit Vertragsstrafe. Der Partner ist verpflichtet, seine Endkunden unverzüglich in Textform über das Ende des Partnerverhältnisses und über die Möglichkeit nach Absatz 5 zu informieren und die Übernahme nicht zu behindern. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verspricht der Partner eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Anbieter nach billigem Ermessen bestimmt und deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird. Mehrere Zuwiderhandlungen aus einem einheitlichen Vorgang gelten als eine. Die Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der Anbieter darf die Endkunden des Partners nicht von sich aus ansprechen.

(7) Provision nach Vertragsende. Mit dem Ende der Vereinbarung endet der Anspruch auf Provision für Zahlungseingänge nach dem Beendigungszeitpunkt. Bis dahin entstandene Provisionen werden mit der nächsten Gutschrift abgerechnet und — unabhängig von der Mindestauszahlung — ausgezahlt, sofern ein Auszahlungskonto eingerichtet ist; andernfalls bleiben sie sechs Monate zur Auszahlung bereit.

(8) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Anbieter insbesondere vor, wenn der Partner gegen § 8a Absatz 1 oder § 9 Absätze 3 bis 5 verstößt oder seine Angaben nach § 1 Absatz 2 unrichtig sind.


§ 12 Stilllegung

(1) Eine Stilllegung bewirkt: keine Anmeldung des Partners mehr, keine neuen Endkunden, kein Tarifwechsel, keine neuen Zuordnungen über den Partner-Code. Alle laufenden Endkundenverhältnisse werden unverändert weiter bedient.

(2) Zahlungen aus laufenden Abonnements fließen dem Partner auch während einer Stilllegung zu, soweit sie ihm nach § 6 zustehen und nicht nach § 7 Absatz 3 verrechnet werden. Provisionen nach § 8 werden weiter abgerechnet und nach § 7 Absatz 3 verrechnet, soweit Gebühren offen sind.


§ 13 Haftung und Freistellung

(1) Für die Haftung des Anbieters gilt § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend. Als Bezugsgröße des Höchstbetrages treten an die Stelle der Entgelte des Kunden die vom Partner in den letzten zwölf Monaten gezahlten Monatsgebühren und Einkaufspreise; im Weg A ohne eingeschaltete Marke die in den letzten zwölf Monaten gutgeschriebenen Provisionen.

(2) Der Partner stellt den Anbieter von Ansprüchen seiner Endkunden frei, die daraus entstehen, dass der Partner seine Pflichten aus § 9 verletzt hat — insbesondere aus einem fehlenden oder unrichtigen Auftragsverarbeitungsvertrag, aus einer unzutreffenden Angabe über den Betreiber der Sprachverarbeitung oder aus einem geänderten KI-Hinweis.

(3) Der Anbieter haftet nicht für die Preisgestaltung des Partners und nicht für dessen Verhältnis zu seinen Endkunden.


§ 14 Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung im Auftrag im Weg B gilt der gesondert geschlossene Auftragsverarbeitungsvertrag. Dort tritt der Anbieter gegenüber dem Partner als Unterauftragsverarbeiter auf.

(2) Der Anbieter verarbeitet die Daten der Endkunden des Partners ausschließlich zur Erbringung des Dienstes. Er nutzt sie nicht, um die Endkunden des Partners für eigene Zwecke anzusprechen.

(3) Weg A. Im Weg A ist der Partner an der Datenverarbeitung für den Endkunden nicht beteiligt. Zur Abrechnung der Provision teilt der Anbieter dem Partner je zugeordnetem Endkunden mit: Firmierung, Datum der Zuordnung, gewählter Tarif und ob der Endkunde zahlt. Rechtsgrundlage ist das berechtigte Interesse beider Seiten an der Prüfbarkeit der Provision (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); der Endkunde wird in der Datenschutzerklärung des Anbieters darüber informiert. Der Partner nutzt diese Angaben ausschließlich zur Prüfung seiner Provision, gibt sie nicht weiter und löscht sie, sobald sie dafür nicht mehr benötigt werden. Anruf-, Gesprächs- und Betriebsdaten des Endkunden erhält der Partner im Weg A nie.

(3a) Meldung von Endkunden. Mit einer Meldung nach § 8 Absatz 3a übermittelt der Partner dem Anbieter den Namen des Unternehmens, eine geschäftliche E-Mail-Adresse und gegebenenfalls eine Notiz. Der Partner übermittelt nur Daten von Unternehmen, mit denen er in Geschäftsbeziehung steht und denen er Telofy empfohlen hat, und gibt in der Notiz keine weiteren personenbezogenen Daten an, die für die Zuordnung nicht nötig sind. Der Partner informiert das gemeldete Unternehmen spätestens mit der Meldung darüber, dass er dessen Name und E-Mail-Adresse zur Zuordnung einer etwaigen Registrierung an den Anbieter übermittelt, und verweist dabei auf die Datenschutzerklärung des Anbieters unter telofy.de/datenschutz. Der Anbieter verarbeitet die Daten als eigener Verantwortlicher ausschließlich zur Zuordnung und zum Nachweis der Provision (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), nimmt keinen Kontakt zu dem gemeldeten Unternehmen auf, gibt die Daten an niemanden außer dem meldenden Partner heraus und löscht jede Meldung 30 Tage nach Ende ihrer Schutzfrist. Widerspricht das gemeldete Unternehmen der Verarbeitung, löscht der Anbieter die Meldung; eine bereits erfolgte Zuordnung bleibt davon unberührt.

(4) Die Daten des Partners selbst (Registrierungs-, Profil-, Abrechnungs- und Auszahlungsdaten) verarbeitet der Anbieter zur Durchführung dieser Vereinbarung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und zur Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Die Datenschutzerklärung des Anbieters gilt ergänzend.


§ 15 Vertraulichkeit

(1) Einkaufspreise, Rabatte, Provisionssätze, die Inhalte des Partnerbereichs und alle nicht öffentlichen Informationen über den Dienst sind vertraulich. Der Partner gibt sie nicht an Dritte weiter und nutzt sie nur zur Durchführung dieser Vereinbarung. Gegenüber seinen Endkunden nennt der Partner im Weg B seinen Einkaufspreis und seinen Rabatt nicht.

(2) Die Pflicht gilt über das Ende der Vereinbarung hinaus, solange die Information nicht ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich geworden ist.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Detmold, soweit der Partner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(3) Änderungen dieser Vereinbarung teilt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Partner nicht binnen vier Wochen, gelten sie als angenommen; auf diese Wirkung wird in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht er, kann jede Seite zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Änderungen der Provisionshöhe nach § 8 Absätze 1 und 2 und der Monatsgebühr nach § 3 bedürfen stets der ausdrücklichen Zustimmung des Partners; sie gelten für die Zukunft.

(4) Abtretung. Der Partner kann Rechte aus dieser Vereinbarung, insbesondere Provisionsansprüche, nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters in Textform abtreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

(5) Textform. Wo diese Vereinbarung Textform verlangt, genügt E-Mail an die im Partnerbereich hinterlegte Adresse beziehungsweise an kontakt@telofy.de. Eine Mitteilung über den Partnerbereich genügt, wenn sie dem Partner zusätzlich per E-Mail angezeigt wird.

(6) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam.